Nec creditores nec qui his successerunt adversus debitores pignori quondam res nexas petentes, reddita iure debita quantitate vel his non accipientibus oblata et consignata et deposita, longi temporis praescriptione muniri possunt.
von alexandar.966 am 20.08.2019
Weder Gläubiger noch deren Rechtsnachfolger können sich durch Verjährung schützen, wenn sie früher verpfändete Vermögenswerte von Schuldnern verfolgen, sofern der rechtmäßige Schuldenbetrag beglichen wurde oder wenn die Gläubiger die Zahlung trotz Angebot, Dokumentation und Hinterlegung verweigert haben.
von ben.9983 am 05.03.2024
Weder Gläubiger noch deren Rechtsnachfolger, die Sachen, die ehemals als Pfand gebunden waren, gegen Schuldner geltend machen, können durch Verjährung geschützt werden, wenn der rechtmäßige Schuldenbetrag zurückgezahlt oder, von den [Gläubigern] nicht angenommen, angeboten, aufgezeichnet und hinterlegt wurde.