Sane si creditoribus in ordine pignorum antecedentibus venumdantibus qui possident comparaverunt vel longi temporis praescriptione muniti perhibentur, pignorum distrahendorum te non habere facultatem perspicis.
von yan.v am 29.08.2017
Fürwahr, wenn von Gläubigern, die in der Reihenfolge der Pfandrechte vorangehen und verkaufen, diejenigen, welche erworben haben oder durch Verjährung einer langen Zeit geschützt erklärt werden, erkennst du, dass du keine Befugnis zur Veräußerung der Pfandrechte hast.
von florentine962 am 10.04.2024
Offensichtlich erkennen Sie, dass Sie nicht das Recht haben, die verpfändete Liegenschaft zu verkaufen, wenn die derzeitigen Besitzer diese entweder von Gläubigern mit Vorrang in der Pfandreihenfolge erworben haben oder durch Ersitzungsrechte geschützt sind.