Etiam adversus venditiones pignorum, quae a creditoribus fiunt, minoribus subveniri, si tamen magno detrimento adficiantur, iam pridem placuit.
von mathias.h am 09.11.2017
Es ist seit langem anerkannt, dass Minderjährige vor dem Verkauf von Sicherheiten durch Gläubiger geschützt werden sollten, sofern ihnen dadurch erheblicher erheblicher Schaden entstehen würde.
von jaden9924 am 24.03.2016
Selbst gegen Verkäufe von Pfändern, die von Gläubigern vorgenommen werden, ist es seit langem festgelegt, dass Minderjährigen Beistand geleistet wird, sofern sie jedoch durch großen Nachteil betroffen sein sollten.