Si contra defuncti voluntatem servos, quos propter perfectae artis peritiam heredibus suis defunctus servari testamento praecepit, tutores vendiderunt, usucapi non potuerunt.
von samu975 am 16.07.2013
Wenn Vormünder Sklaven mit handwerklicher Fähigkeit verkauften, die der Erblasser ausdrücklich in seinem Testament für seine Erben vorgesehen hatte, war der Verkauf ungültig und es konnten keine Eigentumsrechte durch Besitz erworben werden, da dies den Wünschen des Verstorbenen widersprach.
von mara.v am 28.10.2013
Wenn die Vormünder gegen den Willen des Verstorbenen Sklaven verkauften, die der Verstorbene aufgrund ihrer vollkommenen Kunstfertigkeit seinen Erben im Testament zu erhalten befohlen hatte, so konnten diese nicht durch Ersitzung erworben werden.