Cum necessitatem reddendae rationis defunctus remittendam tibi esse petierit, manifesti iuris est voluntatem defuncti immotam esse debere.
von kyra.t am 16.12.2016
Wenn eine verstorbene Person darum gebeten hat, dass man von der Verpflichtung zur Rechnungslegung befreit wird, ist es nach dem Gesetz klar, dass dieser Wunsch des Verstorbenen unbedingt zu respektieren ist.
von yannis962 am 19.06.2019
Wenn der Verstorbene darum gebeten hat, dass die Pflicht zur Rechnungslegung Ihnen gegenüber erlassen wird, ist es nach eindeutigem Rechtsverständnis, dass der Wille des Verstorbenen unverändert bleiben muss.