Si, cum inter te et aviam defuncti quaestio de successione esset, iudex datus a praeside provinciae pronuntiavit potuisse defunctum et minorem quattuordecim annis testamentum facere ac per hoc aviam potiorem esse, sententiam eius contra tam manifesti iuris formam datam nullas habere vires palam est et ideo in hac specie nec provocationis auxilium necessarium fuit.
von ali.l am 04.08.2014
Wenn, als zwischen dir und der Großmutter des Verstorbenen eine Frage der Erbfolge bestand, ein vom Provinzgouverneur ernannter Richter aussprach, dass der Verstorbene, obwohl jünger als vierzehn Jahre, ein Testament errichten konnte und dadurch die Großmutter bevorzugt wurde, ist es offensichtlich, dass sein gegen die Form eines so offenkundigen Rechts gegebenes Urteil keine Gültigkeit hat und daher in diesem Fall nicht einmal die Hilfe einer Berufung erforderlich war.
von maxim.f am 13.04.2022
Als zwischen Ihnen und der Großmutter des Verstorbenen ein Streit über das Erbe bestand, entschied ein vom Provinzgouverneur ernannter Richter, dass der Verstorbene trotz seines Alters von unter vierzehn Jahren ein gültiges Testament errichten konnte und daher die Großmutter im Recht sei. Es ist offensichtlich, dass dieses Urteil keine Rechtskraft besitzt, da es gegen eine so klare Rechtsvorschrift verstößt, und deshalb war in diesem Fall nicht einmal ein Rechtsmittel erforderlich.