Quod si, cum de aetate quaereretur, implesse defunctum quartum decimum annum ac per hoc iure factum testamentum pronuntiavit, nec provocasti aut post appellationem impletam causa destitisti, rem iudicatam retractare non debes.
von asya.j am 17.12.2014
Wenn bei der Prüfung des Alters der Richter feststellte, dass der Verstorbene das vierzehnte Lebensjahr vollendet hatte und das Testament daher rechtsgültig war, und Sie nicht Berufung eingelegt oder Ihre Berufung nach Beginn zurückgezogen haben, sollten Sie den rechtskräftig abgeschlossenen Fall nicht wieder aufnehmen.
von sarah.h am 26.05.2014
Wenn aber, als das Alter in Frage stand, der Richter feststellte, dass der Verstorbene das vierzehnte Lebensjahr vollendet hatte und das Testament dadurch rechtmäßig zustande gekommen sei, und Sie weder Berufung eingelegt noch nach erfolgter Berufung den Fall fallen gelassen haben, dürfen Sie die rechtskräftig entschiedene Sache nicht erneut aufrollen.