Et ideo sancta constitutione promulgata pubertatem in masculis post quartum decimum annum completum illico initium accipere disposuimus, antiquitatis normam in femininis personis bene positam suo ordine relinquentes, ut post duodecimum annum completum viripotentes esse credantur.
von emilio.846 am 23.07.2023
Und daher haben wir, nach Verkündung der heiligen Verfassung, die Geschlechtsreife bei männlichen Personen festgelegt, so dass sie unmittelbar nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres beginnt, wobei wir die wohlestablierte Regel des Altertums bei weiblichen Personen in ihrer Ordnung belassen, so dass sie nach Vollendung des zwölften Lebensjahres als ehefähig gelten können.
von jara.x am 15.03.2019
Daher haben wir einen heiligen Erlass herausgegeben, der festlegt, dass männliche Individuen unmittelbar nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres die Pubertät erreichen, während die wohlestablierte traditionelle Regel für weibliche Personen unverändert bleibt, die nach Vollendung ihres zwölften Lebensjahres als heiratsfähig gelten.