Sed in pecuniariis causis voluntatis tuendae gratia non immerito recipiendum est, ut etiam ex huiusmodi verbis, sive ad condicionem sive ad modum respiciunt, sive ad dandum vel faciendum aliquid, fideicommissi actio omnifariam nascatur, videlicet in condicionibus post exitum earum.
von milena.875 am 03.12.2015
In Geldangelegenheiten ist es zum Schutz des Willens nicht unbillig anzunehmen, dass aus derartigen Worten, sei es in Bezug auf Bedingungen oder Art und Weise, sei es auf das Geben oder Tun von etwas, die Handlung des Fideikommisses auf alle Weisen entsteht, und zwar bei Bedingungen nach deren Erfüllung.
von liv.936 am 01.02.2018
In Geldangelegenheiten ist es jedoch zur Wahrung des Willens des Erblassers nicht unbillig anzunehmen, dass ein Treuhandanspruch in jedem Fall aus solchen Bestimmungen entstehen kann, unabhängig davon, ob sie sich auf Bedingungen oder Methoden beziehen oder auf das Geben oder Tun von etwas, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen nach deren Erfüllung.