Quamvis etiam hereditatis expilatae crimine promiscuus usus exemplo actionis furti ream uxorem fieri non patiatur, tamen heredes idemque filii super his, quae de patris bonis possidet, adversus eam in rem actione experiri non prohibentur.
von alva.9994 am 27.07.2024
Obwohl Ehefrauen im Allgemeinen nicht mit Erbschaftsdiebstahl in gleicher Weise wie mit gewöhnlichem Diebstahl belastet werden können, sind die Erben, die zugleich die Kinder sind, dennoch berechtigt, gegen sie einen Eigentumsanspruch für die väterlichen Besitztümer zu erheben, die sie in Besitz hat.
von jaron962 am 24.04.2018
Obwohl selbst die gängige Praxis es nicht zulässt, eine Ehefrau im Verbrechen der Erbplünderung nach dem Beispiel der Diebstahlsklage zur Beschuldigten zu machen, sind die Erben und ebenso die Söhne dennoch nicht gehindert, gegen sie mit einer dinglichen Klage hinsichtlich derjenigen Sachen vorzugehen, die sie aus den Gütern des Vaters besitzt.