De his autem, quae interleta sive supra scripta dicis, non ad iuris sollemnitatem, sed ad fidei pertinet quaestionem, ut appareat, utrum testatoris voluntate emendationem meruerunt, vel ab altero inconsulte deleta sunt, an ab aliquo falso haec fuerint commissa.
von amir.w am 20.03.2022
Hinsichtlich dieser Dinge, die du als durchstrichen oder überschrieben bezeichnest, bezieht sich dies nicht auf die Förmlichkeit des Rechts, sondern auf die Frage der Vertrauenswürdigkeit, damit ersichtlich wird, ob sie durch den Willen des Erblassers eine Korrektur verdient haben, oder ob sie von einem anderen unachtsam gelöscht wurden, oder ob diese Dinge von jemandem fälschlicherweise vorgenommen wurden.
von marlen.j am 18.03.2024
Was diese von Ihnen erwähnten Streichungen und Ergänzungen betrifft, handelt es sich nicht um eine Frage formaler Rechtsförmlichkeiten, sondern um eine Authentizitätsprüfung - wir müssen feststellen, ob die Änderungen vom Erblasser autorisiert, von jemand anderem nachlässig vorgenommen oder von einer dritten Person gezielt verfälscht wurden.