Nulla actione neque contra patrem danda, ubi adversus eius voluntatem filius hereditatem vel legatum vel fideicommissum vel aliud quidquid ex quocumque titulo sive donat ionis sive contractus sibi adquirere maluerit, neque adversus filium simili modo actione extendenda, ubi recusante eo pater sua auctoritate haec sibi vindicet, huiusmodi aditionis tramite ex praesenti lege patri competente.
von mohammad.8841 am 03.11.2016
Gegen einen Vater kann keine Rechtshandlung eingeleitet werden, wenn sein Sohn versucht, ein Erbe, Vermächtnis, Treuhandvermögen oder ein sonstiges Eigentum durch Schenkung oder Vertrag entgegen dem Willen des Vaters zu erwerben. Ebenso kann keine Rechtshandlung gegen einen Sohn eingeleitet werden, wenn der Vater ein solches Eigentum für sich beansprucht, ungeachtet der Weigerung des Sohnes, da der Vater nach geltendem Recht das Recht hat, ein solches Eigentum anzunehmen.
von paulina.d am 24.04.2016
Weder eine Klage gegen den Vater ist zu erstatten, wenn der Sohn entgegen dessen Willen für sich selbst eine Erbschaft, ein Vermächtnis, ein Fideikommiss oder irgendetwas anderes aus welchem Titel auch immer, sei es durch Schenkung oder Vertrag, zu erwerben vorzieht, noch ist eine Klage in gleicher Weise gegen den Sohn auszudehnen, wenn der Vater mit seiner Autorität diese Dinge für sich beansprucht, während der Sohn sich weigert, wobei ein solcher Weg der Annahme dem Vater gemäß dem gegenwärtigen Gesetz zusteht.