Constitutionis novae capitulum clariore interpretatione sancimus, ut, quae per filios nepotes pronepotes itemque filias neptes proneptes, quamvis in potestate sint, minime adquiri decrevimus a marito vel uxore quocumque titulo collata sive ultima voluntate transmissa, nullus ad id quoque pertinere existimet, quod ab ipso parente datum vel ante nuptias donationis causa pro una ex memoratis personis praestitum fuerat, ut minime ad eum, si casus tulerit, revertatur ( prospiciendum est enim, ne hac iniecta formidine parentum circa liberos munificentia retardetur):
von pascal.f am 05.01.2016
Hiermit stellen wir klar, dass dieses Kapitel des neuen Gesetzes festlegt: Unsere bisherige Regelung - welche besagt, dass Schenkungen oder Erbschaften eines Ehegatten an Kinder, Enkelkinder oder Urenkel beiderlei Geschlechts, auch wenn sie noch abhängig sind, nicht erworben werden können - soll nicht so verstanden werden, dass sie Schenkungen der Eltern an ihre Kinder oder Zuwendungen vor der Ehe für die genannten Verwandten ausschließt. Diese elterlichen Schenkungen sollen nicht an den Elternteil zurückfallen, auch wenn Umstände dies rechtfertigen könnten (diese Bestimmung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die elterliche Großzügigkeit gegenüber ihren Kindern nicht durch solche Befürchtungen gehemmt wird).
von nick.905 am 16.03.2017
Von der neuen Verfassung den Abschnitt mit deutlicherer Auslegung erlassen wir, dass dasjenige, was durch Söhne, Enkel, Urenkel sowie Töchter, Enkelinnen, Urenkelin, obwohl sie unter elterlicher Gewalt stehen, wir keinesfalls durch Ehemann oder Ehefrau erworben zu werden verfügt haben, soll niemand meinen, dass es auch das betreffe, was vom Elternteil selbst gegeben oder vor der Ehe aufgrund einer Schenkung für eine der genannten Personen bereitgestellt wurde, so dass es keinesfalls an ihn zurückfallen soll, falls der Umstand es mit sich brächte (denn es muss vorgesorgt werden, damit nicht durch diese eingepflanzte Furcht die Freigebigkeit der Eltern gegenüber den Kindern gehemmt werde):