Sed ut his potestatis iure ad parentes reversis cetera, quae ex substantia speciali coniugis ad superstitem devenerunt, quamvis idem in sacris sit, fructu tamen solo atque usu parentibus deputato, dominium ei qui a coniuge vel quae meruit reservetur, parente pro emancipationis etiam beneficio, si voluerit, sicut in maternis rebus vel quae per eanden lineam veniunt, praemium habituro.
von maxim.9919 am 05.09.2023
Wenn diese Rechte an die Eltern zurückgegeben wurden, sollte jedes andere Vermögen, das aus den Sondervermögenswerten des Ehepartners an den überlebenden Ehegatten gelangt ist, selbst wenn diese Person noch unter elterlicher Gewalt steht, so verwaltet werden, dass die Eltern nur das Recht auf Nutzung und Nutznießung haben, während das Eigentum bei der Person verbleibt, die es von ihrem Ehepartner erhalten hat. Die Eltern können auch eine Belohnung für die Gewährung der Emanzipation erhalten, wenn sie dies wünschen, ebenso wie bei mütterlichem Vermögen oder Vermögen, das über die mütterliche Linie kommt.
von arthur.m am 21.12.2018
Wenn jedoch diese Dinge kraft der elterlichen Gewalt an die Eltern zurückgegeben wurden, sollen die übrigen Dinge, die aus dem besonderen Vermögen des Ehegatten an den Überlebenden gekommen sind, obwohl dieselbe Person unter Autorität stehen mag, mit den Früchten und dem Nutzungsrecht allein für die Eltern, das Eigentum demjenigen vorbehalten bleiben, der oder die es vom Ehegatten verdient hat, wobei der Elternteil sogar für den Vorteil der Emanzipation eine Belohnung erhalten soll, wenn er es wünscht, ebenso wie bei mütterlichen Dingen oder solchen, die durch dieselbe Linie kommen.