Quod scitis prioribus continetur nec a filia quae in potestate est donationem ante nuptias patri nec a filio dotem adquiri, eo addito confirmamus, ut, defunctis his adhuc in potestate patris, si liberis extantibus moriantur, ad liberos eorum eaedem res iure hereditatis, non ad patres iure peculii transmittantur nec per nepotes avo videlicet adquirendae.
von vivien842 am 29.11.2020
Was ihr wisst, ist in früheren [Gesetzen] enthalten, dass weder eine Schenkung vor der Ehe, die der Vater von einer Tochter, die in seiner Gewalt steht, erworben hat, noch eine Mitgift von einem Sohn erworben wird, bestätigen wir mit der Hinzufügung, dass, wenn diese noch in väterlicher Gewalt verstorben sind, falls sie mit überlebenden Kindern sterben, eben diese Dinge durch Erbrecht an ihre Kinder, nicht durch das Recht des Peculiums an die Väter übertragen werden sollen, und zwar nicht durch die Enkelkinder für den Großvater zu erwerben.
von rosalie.k am 16.08.2022
Wir bestätigen die bestehende Regel, die Ihnen bekannt ist, wonach ein Vater weder eine Schenkung vor der Ehe von seiner Tochter noch eine Mitgift von seinem Sohn beanspruchen kann, solange diese seiner väterlichen Gewalt unterstehen. Wir fügen hinzu, dass wenn diese Kinder während sie noch unter der väterlichen Gewalt stehen versterben und Nachkommen hinterlassen, diese Vermögenswerte als Erbschaft an ihre Kinder und nicht als Familienvermögen an ihre Väter übergehen sollen, und der Großvater diese Vermögenswerte nicht durch seine Enkelkinder beanspruchen kann.