Non est ignotum tutores vel curatores, si nomine pupillorum vel adultorum scientes calumniosas instituunt actiones, eo nomine condemnari oportere, ne sub praetextu nominis eorum propter suas simultates secure lites suas exercere posse existiment.
von alma.k am 13.07.2024
Es ist allgemein bekannt, dass Vormünder und Betreuer zur Rechenschaft gezogen werden sollten, wenn sie wissentlich böswillige Klagen im Namen ihrer Schutzbefohlenen, seien es Minderjährige oder junge Erwachsene, einreichen, um zu verhindern, dass diese glauben, unter dem Deckmantel der Namen ihrer Schutzbefohlenen sicher persönliche Vendetten verfolgen zu können.
von karina868 am 04.06.2016
Es ist nicht unbekannt, dass Vormünder oder Kuratoren, wenn sie im Namen von Unmündigen oder Mündigen wissentlich böswillige Klagen anstrengen, deshalb verurteilt werden sollten, damit sie nicht unter dem Vorwand ihrer Namen aufgrund eigener privater Streitigkeiten meinen, ihre Rechtsstreitigkeiten unbesorgt führen zu können.