Servis scilicet seu ancillis puberibus, si crimen adulterii vel maiestatis ingeritur, tam viri quam mulieris ad examinandam causam repudii, quo veritas aut facilius eruatur aut liquidius detegatur, si tamen alia documenta defecerint, quaestionibus subdendis.
von shayenne.841 am 12.07.2024
Erwachsene männliche und weibliche Sklaven können in Fällen, in denen während Scheidungsverfahren Ehebruch oder Hochverrat eines Ehegatten behauptet wird, einer Vernehmung unterzogen werden, um die Wahrheit leichter zu ermitteln oder klarer aufzudecken, jedoch nur dann, wenn keine anderen Beweise verfügbar sind.
von eva.z am 27.03.2023
Sklaven und Sklavinnen, die das geschlechtsreife Alter erreicht haben, können, wenn ihnen das Verbrechen des Ehebruchs oder Hochverrats vorgeworfen wird, sowohl des Mannes als auch der Frau wegen, zur Untersuchung des Scheidungsgrundes befragt werden, damit die Wahrheit entweder leichter aufgedeckt oder klarer enthüllt werden kann, sofern keine anderen Beweise vorliegen.