Ideoque observandum est, ut, si adulterii suspicio nulla sit nec coniunctio furtiva detegitur, nullum periculum ab his quorum coniugio erant copulatae vereantur, cum, si conscientia maritalis tori furtim esset violata, disciplinae ratio poenam congruam flagitaret.
von ella.905 am 04.08.2013
Daher muss beobachtet werden, dass, wenn kein Verdacht auf Ehebruch besteht und keine heimliche Verbindung entdeckt wird, sie keine Gefahr von denjenigen zu befürchten haben, mit deren Ehe sie verbunden waren; sollte jedoch das Wissen um das eheliche Lager heimlich verletzt worden sein, würde die Regel der Disziplin eine angemessene Strafe fordern.
von matthis861 am 30.06.2018
Daher sollte man beachten, dass Ehefrauen keine Gefahr von ihren Ehemännern zu befürchten haben, wenn kein Verdacht auf Ehebruch besteht und keine heimliche Beziehung entdeckt wird. Sollten sie jedoch heimlich ihre Eheheiligen verletzt haben, würde die Regel des angemessenen Verhaltens eine entsprechende Bestrafung verlangen.