Res uxoris, quae vel successione qualibet vel emptione vel etiam largitione viri in eam ante reatum iure pervenerant, damnato ac mortuo ex poena marito vel in servilem condicionem ex poenae qualitate deducto, illibatas esse praecipio nec alieni criminis infortunio stringi uxorem, cum paternis maternisve ac propriis frui eam integro legum statu religiosum sit.
von lanah.8898 am 06.11.2015
Ich verfüge, dass das Vermögen einer Ehefrau, das sie vor der Verurteilung ihres Mannes rechtmäßig durch Erbschaft, Kauf oder sogar als Geschenk von ihrem Mann erworben hat, unberührt bleiben soll, wenn ihr Mann verurteilt wird und an seiner Strafe stirbt oder in die Sklaverei gezwungen wird. Eine Ehefrau sollte nicht unter dem Unglück der Verbrechen ihres Mannes leiden, da es rechtens ist, dass sie ihr Vermögen, sei es geerbt von ihren Eltern oder selbst erworben, mit allen ihren rechtlichen Ansprüchen vollständig genießen kann.
von eveline.y am 08.02.2022
Die Besitztümer einer Ehefrau, die ihr vor der Anklage rechtmäßig durch Erbschaft, Kauf oder sogar durch Schenkung des Ehemanns zugekommen waren, befehle ich als unberührt zu betrachten und dass die Ehefrau nicht durch das Unglück der Straftat eines anderen gebunden sei, da es angemessen ist, dass sie väterliche, mütterliche und eigene Besitztümer mit vollständigem rechtlichen Status genießt.