Utramque igitur dubitationem certo fini tradentes sancimus, si quidem nihil addendum existimaverit, sed simpliciter dotem vel ante nuptias donationem dederit vel promiserit, ex sua liberalitate hoc fecisse intellegi, debito in sua figura remanente.
von julie.m am 03.04.2014
Wir entscheiden daher beide Fragen dahingehend, dass wenn jemand eine Mitgift oder Schenkung vor der Ehe ohne zusätzliche Bedingungen gibt oder verspricht, dies als Akt der Großzügigkeit verstanden werden soll, wobei bestehende Schulden unverändert bleiben.
von liara.w am 17.09.2018
Daher beide Zweifel einem bestimmten Abschluss zuführend, verordnen wir, dass wenn er tatsächlich nichts hinzuzufügen für erforderlich hält, sondern lediglich eine Mitgift oder Schenkung vor der Ehe gegeben oder versprochen hat, zu verstehen ist, dass er dies aus eigener Freigebigkeit getan hat, wobei die Schuld in ihrer ursprünglichen Form verbleibt.