In magistratus municipales tutorum nominatores, si administrationis finito tempore non fuerint solvendo nec ex cautione fideiussionis solidum exigi possit, pupillis quondam in subsidium indemnitatis nomine actionem utilem competere ex senatus consulto, quod auctore divo traiano parente nostro factum est, constitit.
von lewin.f am 26.11.2021
Es ist festgestellt worden, dass gemäß dem unter der Autorität des göttlichen Trajan, unseres Vorgängers, erlassenen Senatsbeschluss Kommunalbeamte, die Vormünder ernannt haben, wenn sie bei Beendigung ihrer Amtszeit zahlungsunfähig werden und der vollständige Betrag nicht aus ihrer Sicherheitskaution eingezogen werden kann, das Recht haben, eine Sonderklage als Ersatzanspruch zur Wiedererlangung ihrer Verluste einzureichen.
von noa.v am 02.08.2017
Gegen kommunale Magistrate, die Vormund-Ernanner sind, wird festgelegt, dass ihnen bei Beendigung der Verwaltung, falls sie nicht zahlungsfähig sind und die Sicherheitsleistung der Bürgschaft nicht vollständig eingezogen werden kann, kraft eines Senatsbeschlusses, der unter der Autorität des Göttlichen Trajan, unseres Vaters, erlassen wurde, eine nützliche Klage zur Entschädigung für ehemalige Mündel zusteht.