Cum sit adiecta praetoris sententia generalem curatori administrationem mandantis et, quod eam pro more sequitur, decretum pariter sit compositum, manifestum est non curatoris dationem fuisse invalidam, sed in aestimanda adultae substantia scribae vitium, qui, tamquam non amplius ducentis libris auri patrimonium valeret, fideiussorem acceperat, intercessisse.
von nicole8829 am 20.08.2018
Da dem Kurator durch Entscheidung des Prätors die allgemeine Verwaltung übertragen wurde und, wie es der Brauch mit sich bringt, ebenso ein Dekret erlassen wurde, ist offensichtlich, dass nicht die Ernennung des Kurators ungültig war, sondern dass der Fehler des Schreibers bei der Bewertung des Vermögens der erwachsenen Frau vorlag, der, als ob das Vermögen nicht mehr als zweihundert Pfund Gold wert sei, einen Bürgen akzeptiert hatte.
von benjamin.846 am 26.05.2023
Da der Prätor eine Verfügung erlassen hatte, die dem Vormund allgemeine Verwaltungsbefugnisse gewährte, und dem die übliche formelle Verordnung folgte, ist klar, dass die Vormundschaftsbestellung rechtmäßig war. Jedoch beging der Schreiber einen Fehler, indem er einen Bürgen akzeptierte, als ob der Nachlass der jungen Frau nicht mehr als zweihundert Pfund Gold wert sei.