Adversus nominatorem tutoris vel curatoris minus idonei non ante perveniri potest, quam si bonis nominati itemque fideiussoris eius nec non collegarum quoque, ad quorum periculum consortium administrationis spectat, excussis non sit indemnitati pupilli vel adulti satisfactum.
von isabelle.z am 31.10.2017
Gegen denjenigen, der einen ungeeigneten Vormund oder Betreuer ernannt hat, kann rechtliche Schritte erst eingeleitet werden, nachdem Versuche, eine Entschädigung aus dem Vermögen des Ernannten, dessen Bürgen sowie der mitverantwortlichen Verwalter zu erlangen, gescheitert sind und diese Versuche nicht ausgereicht haben, den Mündel oder jungen Erwachsenen vollständig zu entschädigen.
von marlen.r am 13.06.2013
Gegen den Nominierenden eines Tutors oder Kurators, der weniger geeignet ist, kann nicht eher vorgegangen werden, als bis nach Ausschöpfung der Güter des Nominierten sowie seines Bürgen und auch der Kollegen, deren Risiko sich auf die Verwaltungsgemeinschaft erstreckt, die Entschädigung des Mündels oder Heranwachsenden nicht erfüllt wurde.