Cum enim actionis nomen generale est omnium sive in rem siue( !) in personam actionum et apud omnes veteres iuris conditores hoc nomen in omnibus pateat, nihil est tale, quod differentiam in huiusmodi utilibus actionibus possit introducere.
von cheyenne855 am 26.11.2024
Da der Begriff der Handlung allgemein für alle Handlungen gilt, sei es dingliche oder persönliche, und bei allen alten Rechtsbegründern dieser Begriff für alle Fälle gilt, gibt es nichts, was einen Unterschied bei solch nützlichen Handlungen einführen könnte.
von richard846 am 15.01.2021
Da der Begriff "Handlung" ein allgemeiner Ausdruck ist, der alle Rechtshandlungen umfasst, sei es gegen Eigentum oder gegen Personen, und dieser Begriff von allen frühen Rechtsschriftstellern umfassend verwendet wurde, besteht kein Grund, bei diesen nützlichen Rechtsbehelfen einen Unterschied zu machen.