Cum apud omnes iuris peritos hoc placitum est, ut servus communis apud unumquemque dominum partim sit proprius partim alienus, ut ex hac causa possit et ipse legato honorari et ipse legari, huiusmodi incidit quaestio.
von valentina.c am 08.12.2015
Rechtsexperten sind sich einig, dass bei gemeinsamem Sklavenbesitz jeder Besitzer Teilhaberrechte an diesem Sklaven hat, was bedeutet, dass der Sklave sowohl Eigentum durch Testament erwerben als auch durch Testament an jemand anderen übertragen werden kann. Dies wirft eine interessante Rechtsfrage auf.
von david.9944 am 03.02.2019
Da bei allen Rechtsexperten feststeht, dsas ein gemeinsamer Sklave teils eigener und teils fremder in Bezug auf jeden Herrn ist, sodass er aus diesem Grund sowohl mit einem Vermächtnis bedacht werden kann als auch selbst als Vermächtnis übergeben werden kann, ist eine Frage dieser Art aufgetreten.