Postquam eo decursum est, ut cautiones quoque debitorum pignori darentur, ordinarium visum est, ut post nominis venditionem utiles emptori, sic ( ut responsum est) vel ipsi creditori postulanti dandas actiones.
von rebekka.924 am 24.06.2021
Nachdem man soweit gekommen war, dass auch Sicherheiten der Schuldner als Pfand gegeben wurden, schien es üblich, dass nach dem Verkauf einer Forderung zweckdienliche Handlungen dem Käufer gewährt werden sollten, und zwar (wie seinerzeit festgestellt) auch dem Gläubiger selbst, wenn dieser sie beantragte.
von emely871 am 13.08.2019
Sobald es zur gängigen Praxis wurde, Schuldverschreibungen von Schuldnern als Sicherheit zu verwenden, galt es als Standardverfahren, dass nach dem Verkauf einer Forderung die entsprechenden Rechtshandlungen dem Käufer oder (wie festgelegt) auf Anfrage dem Gläubiger selbst zur Verfügung gestellt werden sollten.