Ex nominis emptione dominium rerum obligatarum ad emptorem non transit, sed vel in rem suam procuratori facto vel utilis secundum ea, quae pridem constituta sunt, exemplo creditoris persecutio tribuitur.
von silas.d am 17.09.2014
Durch den Erwerb eines Namens geht die Herrschaft über verpfändete Sachen nicht auf den Käufer über, sondern entweder auf einen Bevollmächtigten, der in eigenem Interesse handelt, oder eine nützliche Handlung wird gemäß den zuvor festgelegten Bestimmungen, nach dem Beispiel einer Gläubigerverfolgung, gewährt.
von stefanie.q am 07.11.2020
Der Erwerb einer Forderung überträgt das Eigentum an den verpfändeten Vermögenswerten nicht auf den Käufer, sondern gewährt ihm stattdessen entweder das Recht, als Vertreter in eigenem Interesse zu handeln, oder einen nützlichen Verfolgungsanspruch, der nach bereits etablierten Prinzipien dem eines Gläubigers ähnelt.