Cum per liberam personam, si pecunia alterius nomine fuerit numerata, adquiritur ei cuius nomine pecunia credita est per huiusmodi numerationem condictio, non autem hypotheca vel pignus, quae procuratori data vel supposita sunt, dominis contractus adquiritur, talem differentiam expellentes sancimus et condictionem et hypothecariam actionem vel pignus ipso iure et sine aliqua cessione ad dominum contractus pervenire.
von tabea.g am 12.04.2014
Während eine Zahlung, die durch einen Vermittler im Namen einer anderen Person geleistet wird, der in der Kreditvereinbarung genannten Person automatisch das Recht zur Rückforderung gibt, überträgt sich eine dem Agenten gegebene Sicherheit oder Pfand nicht automatisch auf die Vertragsparteien. Wir schaffen nun diesen Unterschied ab und verfügen, dass sowohl das Recht zur Rückforderung als auch alle Sicherungsrechte oder Pfandrechte automatisch auf die Vertragspartei übertragen werden, ohne dass eine formelle Übertragung erforderlich ist.
von levi.h am 25.09.2021
Wenn durch eine freie Person Geld im Namen eines anderen gezahlt wird, wird demjenigen, in dessen Namen das Geld geliehen wurde, durch eine solche Zahlung ein persönlicher Rückforderungsanspruch erworben, jedoch werden weder die Hypothek noch das Pfand, die dem Bevollmächtigten gegeben oder übergeben wurden, für die Vertragsherren erworben. Eine solche Unterscheidung beseitigend, verordnen wir, dass sowohl der persönliche Rückforderungsanspruch als auch der hypothekarische Anspruch oder das Pfand kraft Gesetzes und ohne jede Abtretung an den Vertragsherrn gelangen.