Si enim procuratori necessitas legibus imposita est domino contractus cedere actionem, quare non ab initio quemadmodum in personali actione cessio supervacua videbatur, non etiam in hypothecis et pignoribus simili modo dominus contractus habeat hypothecariam actionem seu pignoris vinculum vel retentionem sibi adquisitam?
von jonna976 am 16.05.2016
Wenn das Gesetz einen Rechtsvertreter verpflichtet, das Klagerecht an den Vertragsinhaber zu übertragen, warum sollte der Vertragsinhaber nicht von Anfang an automatisch das Recht zur Hypothekenvollstreckung oder Pfandeinbehaltung haben, so wie er automatisch das Recht zu persönlichen Klagen ohne Übertragung besitzt?
von samu839 am 30.06.2016
Denn wenn dem Prozessvertreter kraft Gesetzes die Notwendigkeit auferlegt ist, dem Vertragsinhaber die Klage abzutreten, warum sollte dann nicht von Anfang an, ebenso wie bei einer persönlichen Klage die Abtretung als überflüssig erschien, auch bei Hypotheken und Pfandrechten der Vertragsinhaber in gleicher Weise die Hypothekarklage oder das Pfandrecht oder das Zurückbehaltungsrecht für sich erwerben?