Si duo vel plures communem servum habeant et unus ex his iussit, ut nomine suo servus ab aliquo stipuletur decem puta aureos vel aliam rem, ipse autem servus non eius nomine qui iussit, sed alicuius ex dominis suis mentionem fecit et nomine illius stipulatus est, inter antiquam sapientiam quaerebatur, cui adquiritur actio et lucrum, quod ex hac accidit causa, utrumne ei qui iussit an ei cuius servus mentionem fecit an ambobus.
von helen8963 am 02.12.2019
Wenn mehrere Personen gemeinsam einen Sklaven besitzen und einer von ihnen den Sklaven anweist, für zehn Goldstücke oder etwas anderes in seinem Namen einen formellen Vertrag abzuschließen, dieser aber stattdessen den Vertrag im Namen eines seiner anderen Besitzer abschließt, gab es unter den alten Rechtsgelehrten eine Debatte darüber, wer das Klagerecht und den Gewinn aus dieser Situation erhalten sollte - ob dies dem zu geben sei, der den Auftrag erteilt hat, oder dem Besitzer, dessen Name verwendet wurde, oder beiden.
von lanah.v am 24.01.2023
Wenn zwei oder mehr einen gemeinsamen Sklaven haben und einer von ihnen anordnet, dass der Sklave in seinem Namen von jemandem zehn Goldmünzen oder eine andere Sache vereinbare, der Sklave selbst aber nicht im Namen dessen, der die Anordnung traf, sondern im Namen eines seiner anderen Herren Erwähnung machte und in dessen Namen vereinbarte, wurde in der antiken Weisheit die Frage aufgeworfen, wem die Klage und der Gewinn, der aus diesem Anlass entstand, zugesprochen wird - dem, der die Anordnung traf, dem, dessen Sklave Erwähnung machte, oder beiden.