Eius rei nomine, quae cum filio familias contracta est sive sua voluntate sive eius in cuius potestate fuit, sive in peculium ipsius sive in rem patris ea pecunia redacta est, et si paterna hereditate abstinuit, actionem nisi in id quod facere possit non dari perpetui edicti interpretatione declaratum est.
von yanick.a am 09.04.2019
In Bezug auf Verträge, die mit einem abhängigen Sohn geschlossen wurden, sei es durch dessen eigene Wahl oder durch Entscheidung derjenigen Person, die Autorität über ihn hatte, und unabhängig davon, ob das Geld in sein persönliches Taschengeld oder in das Vermögen seines Vaters geflossen ist, hat die rechtliche Auslegung des geltenden Edikts festgestellt, dass er nur für das verklagt werden kann, was er tatsächlich zu zahlen imstande ist.
von benno976 am 23.02.2014
Hinsichtlich der Angelegenheit, die mit einem Sohn unter väterlicher Gewalt geschlossen wurde, sei es durch dessen eigenen Willen oder den Willen desjenigen, in dessen Gewalt er stand, sei es, dass das Geld in sein Peculium oder in das Vermögen des Vaters überführt wurde, und wenn er sich von der väterlichen Erbschaft distanziert hat, wurde durch Auslegung des immerwährenden Edikts erklärt, dass eine Klage nur insoweit gewährt wird, als er zu zahlen imstande ist.