Qui secutus domini voluntatem cum servo ipsius habuit contractum, ad instar actionis institoriae recte de solido dominum convenit.
von friedrich.8858 am 18.04.2017
Derjenige, der dem Willen des Geschäftsherrn gefolgt und einen Vertrag mit dessen Stellvertreter geschlossen hat, kann zu Recht nach dem Modell der Institorialklage den Geschäftsherrn auf den vollen Betrag in Anspruch nehmen.
von ian.z am 01.08.2021
Derjenige, der mit Zustimmung des Eigentümers einen Vertrag mit dessen Diener abschließt, hat das Recht, den Eigentümer auf den vollen Betrag zu verklagen, ähnlich wie in Fällen mit Geschäftsführern.