Servus tuus pecuniam mutuam accipiendo ita demum te institoria actione obligavit, si, cum eum officio alicui vel negotiationi exercendae praeponeres, etiam ut id faceret, ei permissum a te probetur.
von zoe.t am 31.08.2021
Dein Sklave hat dich durch den Erhalt von geliehenem Geld erst dann durch eine Geschäftsvertretungshandlung verpflichtet, wenn nachgewiesen wird, dass du ihm erlaubt hast, dies zu tun, als du ihn mit der Leitung eines Amtes oder Geschäfts betraust.
von theodor8944 am 26.05.2024
Dein Sklave hat dich nur dann nach Handlungsbevollmächtigtenrecht haftbar gemacht, wenn du nachweisen kannst, dass du ihn mit einem Geschäftsbereich oder Geschäftsvorgang beauftragt hattest und ihm zugleich die Erlaubnis erteilt hattest, Geld zu leihen.