Creditor, qui fundos et domos pignori vel hypothecae accepit, damnum in decidendis arboribus domibusque destruendis ab eo datum in rationem deducere cogitur et, si dolo vel culpa rem suppositam deteriorem fecerit, eo quoque nomine pigneraticia actione tenebitur, ut talem restituat, qualis fuerat tempore obligationis.
von bastian843 am 28.03.2021
Ein Gläubiger, der Grundstücke und Häuser als Pfand oder Hypothek angenommen hat, ist verpflichtet, den von ihm verursachten Schaden beim Fällen von Bäumen und Zerstören von Häusern bei der Berechnung abzuziehen, und wenn er die als Sicherheit gestellte Sache durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verschlechtert hat, wird er auch aus diesem Grund durch die Pfandklage in Anspruch genommen, sodass er sie in dem Zustand wiederherstellt, in dem sie zum Zeitpunkt der Verpflichtung war.
von alma.944 am 26.04.2017
Ein Gläubiger, der Land und Gebäude als Sicherheit erhalten hat, muss Rechenschaft über jeden Schaden ablegen, den er durch das Fällen von Bäumen oder das Zerstören von Gebäuden verursacht, und wenn er die verpfändete Sache vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, wird er auch aufgrund der Pfandklage haftbar gemacht und muss die Sache in den Zustand versetzen, in dem sie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verpfändung war.