Creditor, qui praedium pignori sibi nexum detinuit, fructus quos percepit vel percipere debuit in rationem exonerandi debiti computare necesse habet et, si agrum deteriorem constituit, eo quoque nomine pigneraticia actione obligatur.
von maxime.g am 07.03.2022
Ein Gläubiger, der ein ihm als Sicherheit verpfändetes Grundstück zurückgehalten hat, muss die Früchte, die er eingezogen hat oder hätte einziehen müssen, zur Verrechnung der Schuld heranziehen und ist zudem, wenn er das Grundstück verschlechtert hat, auch aus diesem Grund durch die Pfandklage verpflichtet.
von eveline.935 am 04.01.2017
Ein Gläubiger, der ein als Pfand verpfändetes Grundstück in Besitz hält, muss die Erträge, die er vereinnahmt hat oder hätte vereinnahmen können, auf die Tilgung der Schuld anrechnen, und wenn er das Grundstück verschlechtert hat, haftet er auch aus diesem Grund kraft Pfandklage.