Creditor autem necessarios sumptus, quos circa res pigneraticias fecit, exigere non prohibetur.
von mariella.p am 14.10.2020
Ein Gläubiger wird nicht daran gehindert, die notwendigen Aufwendungen, die er für die verpfändete Sache getätigt hat, geltend zu machen.
von jonathan.m am 30.05.2019
Der Gläubiger ist jedoch nicht daran gehindert, die notwendigen Ausgaben zu fordern, die er in Bezug auf das verpfändete Eigentum getätigt hat.