Si nulla culpa seu segnitia creditori imputari potest, pignorum amissorum dispendium ad periculum eius minime pertinet.
von stefanie873 am 24.05.2016
Kann dem Gläubiger kein Verschulden oder Untätigkeit vorgeworfen werden, haftet er nicht für den Verlust der Pfandsache.
von joanna.u am 25.06.2024
Wenn dem Gläubiger kein Verschulden oder Nachlässigkeit zur Last gelegt werden kann, betrifft der Verlust verpfändeter Sachen in keiner Weise sein Risiko.