Ius familiarium sepulchrorum ad adfines seu proximos cognatos non heredes constitutos minime pertinet.
von lucie.932 am 30.03.2022
Das Recht zur Nutzung von Familiengrabanlagen erstreckt sich nicht auf Schwäger oder nahe Verwandte, die nicht als Erben benannt wurden.
von dilara.f am 22.01.2020
Das Recht der Familiengräber steht Verschwägerten oder nahen Blutsverwandten, die nicht als Erben eingesetzt sind, keinesfalls zu.