Venia edicti non petita patronum seu patronam eorumque parentes et liberos, heredes insuper, etsi extranei sint, a libertis seu liberis eorum non debere in ius vocari ius certissimum est:
von amelie902 am 13.08.2023
Ohne Erlaubnis des Edikts ist es feststehende Rechtsvorschrift, dass ein Schutzherr oder eine Schutzherrin sowie deren Eltern und Kinder, darüber hinaus deren Erben, auch wenn sie Außenstehende sind, von Freigelassenen oder deren Kindern nicht vor Gericht geladen werden dürfen.
von anabelle9852 am 13.02.2014
Es ist absolut feststehende Rechtsprechung, dass Freigelassene und deren Kinder ihren Patron oder ihre Patronin, dessen Eltern und Kinder oder sogar deren Erben (auch wenn sie keine Familienmitglieder sind) nicht ohne vorherige Erlaubnis nach dem Edikt vor Gericht laden dürfen.