Et postquam hoc ab actore vel petitore fuerit iuratum et inscriptionum pagina apud competentem iudicem deposita, tunc necessitatem imponi ei, qui protulit chartam de qua quaeritur, iterum eam apud iudicem criminis proferre, quatenus possit apud eum crimen falsitatis ventilari.
von florentine.g am 21.01.2014
Und nachdem dies vom Kläger oder Antragsteller beschworen und die Seite der Aufzeichnungen beim zuständigen Richter hinterlegt worden ist, wird demjenigen, der die Urkunde, über die Untersuchungen angestellt werden, vorgelegt hat, die Notwendigkeit auferlegt, eben diese Urkunde erneut vor dem Strafrichter vorzulegen, damit das Verbrechen der Fälschung vor ihm erörtert werden kann.
von aiden.927 am 30.11.2022
Nachdem der Kläger dies beschworen und die schriftlichen Anschuldigungen beim zuständigen Richter eingereicht hat, muss die Person, die das fragliche Dokument ursprünglich vorgelegt hat, es erneut vor dem Strafrichter vorlegen, damit die Fälschungsanschuldigung ordnungsgemäß untersucht werden kann.