Cum quidam instrumentum protulerit vel aliam chartulam eique fidem imposuerit, postea autem persona, contra quam ista chartula vel instrumentum prolatum est, quasi falsum hoc constitutum redarguere niteretur, ne diutius dubitetur, utrum necessitatem ei qui protulit imponi oporteret repetita vice hoc proferre, an sufficiat ei fides iam pridem approbata, sancimus, si aliquid tali eveniat, eum, qui petit eam chartam iterum proferri, prius sacramentum praestare, quod existimans se posse falsum redarguere quod prolatum est ad huius modi venit petitionem.
von jadon.957 am 01.06.2014
Wenn jemand ein Instrument oder ein anderes Dokument erstellt und ihm Vertrauen entgegengebracht hat, aber hernach die Person, gegen die dieses Dokument oder Instrument vorgelegt wurde, versucht, diese festgestellte Sache als falsch zu erweisen, damit nicht länger gezweifelt werde, ob es angemessen sei, demjenigen, der es vorgelegt hat, die Notwendigkeit aufzuerlegen, es ein zweites Mal vorzulegen, oder ob das bereits zuvor bestätigte Vertrauen ausreichen könne, verordnen wir, dass, falls dergleichen geschehen sollte, derjenige, der die Vorlage des Dokuments erneut begehrt, zunächst einen Eid leisten muss, dass er, in dem Glauben, das Vorgelegte als falsch beweisen zu können, zu einem solchen Begehren gekommen ist.
von lasse.9924 am 14.11.2014
Wenn jemand ein Dokument als Beweis vorgelegt und ihm Glauben geschenkt hat, aber später die Person, gegen die dieses Dokument vorgebracht wurde, versucht, es als Fälschung anzufechten, verordnen wir zur Klärung etwaiger Zweifel, ob der Vorlegende das Dokument erneut vorlegen muss oder ob die vorherige Prüfung ausreicht, Folgendes: In solchen Fällen muss die Person, die die erneute Vorlage des Dokuments verlangt, zunächst einen Eid leisten, dass sie dieses Verlangen tatsächlich deshalb stellt, weli sie aufrichtig glaubt, die Fälschung des vorgelegten Dokuments beweisen zu können.