Aliter etenim fieri comparationem nullo concedimus modo, licet in semet ipsum aliquis chartam conscriptam proferat, sed tantummodo vel ex forensibus vel publicis instrumentis vel ex huiusmodi chirographis quae enumeravimus comparatione trutinanda.
von gustav.849 am 14.04.2023
Wir erlauben einen Vergleich auf keine Weise anders, auch wenn jemand ein Schriftstück gegen sich selbst vorlegt, sondern nur aus gerichtlichen oder öffentlichen Urkunden oder aus solchen handschriftlichen Dokumenten, die wir aufgezählt haben, muss der Vergleich untersucht werden.
von xenia.8961 am 25.12.2020
Wir erlauben keine Vergleiche auf andere Weise, auch nicht dann, wenn jemand seine eigene schriftliche Urkunde vorlegt, sondern solche Vergleiche dürfen ausschließlich anhand von amtlichen Gerichtsdokumenten, öffentlichen Urkunden oder den von uns aufgelisteten Arten handschriftlicher Dokumente bewertet werden.