Ideoque sancimus non licere comparationes litterarum ex chirographis fieri, nisi trium testium habuerint subscriptiones et prius litteris eorum fides imponatur vel ex ipsis hoc deponentibus ( sive cunctis sive omnimodo duobus ex his) sive comparatione litterarum testium procedente, et tunc ex huiusmodi chartula iam probata comparatio fiat.
von Ian am 10.08.2021
Daher verfügen wir, dass Handschriftenvergleiche aus Dokumenten nur dann zulässig sind, wenn sie drei Zeugenunterschriften enthalten und deren Authentizität zunächst entweder durch die Zeugen selbst (sei es alle oder mindestens zwei) oder durch den Vergleich der Handschriften der Zeugen festgestellt wurde, und erst dann kann ein Vergleich mit einem solcherart verifizierten Dokument vorgenommen werden.
von mehmet.w am 06.04.2017
Daher verordnen wir, dass Vergleiche von Schriftstücken aus handschriftlichen Dokumenten nur dann zulässig sind, wenn diese die Unterschriften von drei Zeugen tragen und zunächst Vertrauen in ihre Schriften gesetzt wird, entweder durch die Aussage dieser Personen selbst (sei es von allen oder zumindest zwei von ihnen) oder durch einen Vergleich der Zeugenhandschriften, und erst dann soll ein Vergleich aus einem bereits bewiesenen Dokument vorgenommen werden.