Comparationes litterarum ex chirographis fieri et aliis instrumentis, quae non sunt publice confecta, satis abundeque occasionem criminis falsitatis dare et in iudiciis et in contractibus manifestum est.
von carina.y am 04.09.2021
Es ist offensichtlich, dass Vergleiche von Schriftstücken aus handschriftlichen Dokumenten und anderen nicht öffentlich erstellten Urkunden sowohl in gerichtlichen Verfahren als auch bei Verträgen hinreichend und reichlich Gelegenheit zum Vorwurf der Urkundenfälschung bieten.
von pepe.u am 11.02.2019
Es ist offensichtlich, dass der Vergleich von handschriftlichen Dokumenten und anderen inoffiziellen Aufzeichnungen reichlich Gelegenheit zur Fälschung bietet, sowohl in Gerichtsverfahren als auch in Verträgen.