Necessitate imponenda apochae susceptori antapocham reddere, ita tamen, ut si hoc is qui apocham conscribit facere neglexerit vel non curaverit, nullum ei praeiudicium ex eo, quod antapocham non recepit, generetur, cum hoc, quod pro quibusdam introductum est, inferre eis iacturam minime rationi convenit aequitatis.
von elea871 am 29.06.2020
Notwendigerweise ist dem Empfänger einer Apocha auferlegt, eine Antapocha zurückzugeben, und zwar dergestalt, dass, falls derjenige, der die Apocha ausfertigt, dies zu tun vernachlässigt oder sich nicht darum kümmert, ihm daraus keinerlei Nachteil entstehen soll aus dem Umstand, dass er keine Antapocha erhalten hat, da dies, was für bestimmte Personen eingeführt wurde, ihnen Schaden zuzufügen, keinesfalls mit dem Grundsatz der Billigkeit vereinbar ist.
von amina.908 am 09.09.2022
Während es eine Anforderung gibt, dass derjenige, der eine Quittung erhält, eine Gegenquittung ausstellen muss, sollte derjenige, der die ursprüngliche Quittung ausfertigt, keine negativen Konsequenzen erleiden, wenn er diese Gegenquittung nicht erhält, da es ungerecht wäre, wenn ein System, das zum Schutz bestimmter Personen eingerichtet wurde, diesen stattdessen Schaden zufügen würde.