Sancimus nemini licere, sive ab ingenuis genitoribus puer parvulus procreatus sive a libertina progenie sive servili condicione maculatus expositus sit, eum puerum in suum dominium vindicare sive nomine dominii sive adscripticiae sive colonariae condicionis:
von elea.8952 am 07.12.2017
Wir verfügen, dass niemand das Eigentum an einem ausgesetzten Kind beanspruchen darf - unabhängig davon, ob das Kind von freien Eltern geboren wurde, von einer Freigelassenen abstammt oder in die Sklaverei geboren wurde - weder als sein Eigentum noch als gebundener Bauer oder Pächter:
von melissa.l am 16.11.2015
Wir verordnen, dass niemand befugt sein soll, einen Knaben in seine Herrschaftsgewalt zu beanspruchen, sei er von freien Eltern gezeugt, von einer Freigelassenen abstammend oder durch sklavische Herkunft gekennzeichnet und ausgesetzt, weder kraft Eigentumsrechts noch aufgrund von Hörigkeits- oder Kolonialstatus: