Sed cum oportet minime testes in huiusmodi casibus protelari et pro alienis commodis suas invenire difficultates, disponimus non amplius testes observare iudicies compelli, postquam fuerint admoniti, nisi tantum quindecim dies, intra quos iudices provideant, quatenus cognitionem suscipiant, in qua testes necessarii visi fuerint, ut omnimodo licentia eis concedatur et alterutra parte cessante et minime eos observare volente, si per exsecutores admoniti venire noluerint, testes accipere et alterutra parte praesente, quae eos introducit, testimonia eorum capere.
von Antonio am 20.01.2019
Da es angemessen ist, dass Zeugen in derartigen Fällen am wenigsten verzögert werden und ihre Schwierigkeiten nicht für die Bequemlichkeit anderer hinnehmen müssen, verordnen wir, dass Zeugen nicht gezwungen werden, länger als fünfzehn Tage nach ihrer Vorladung vor Gericht zu erscheinen. Innerhalb dieser Frist haben die Richter dafür Sorge zu tragen, dass sie die Verhandlung durchführen können, bei der die Zeugen als notwendig erachtet wurden. Dabei soll ihnen in jeder Hinsicht die Erlaubnis erteilt werden. Wenn eine Partei säumig ist und nicht erscheinen will, obwohl sie von Gerichtsvollziehern vorgeladen wurde, können die Zeugen angehört und ihre Aussagen aufgenommen werden, wobei die Partei, die sie einführt, anwesend sein muss.
von bastian.i am 26.03.2023
Da Zeugen in solchen Fällen nicht unnötig verzögert oder mit Schwierigkeiten belastet werden sollen, verfügen wir, dass Zeugen nicht länger als fünfzehn Tage nach ihrer Vorladung warten müssen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Richter das Verfahren so arrangieren, dass sie die Zeugen vernehmen können, wenn diese als notwendig erachtet werden. Die Richter sind befugt, das Verfahren fortzusetzen, wenn eine Partei nicht erscheint oder nicht erscheinen will. Wurden Zeugen von Gerichtsbeamten vorgeladen, aber weigern sie sich zu erscheinen, kann ihre Aussage in Anwesenheit der Partei, die sie vorgeladen hat, aufgenommen werden.