Sin autem nihil conventum est, in huiusmodi casibus, si quidem supersint testes, licentiam habere eum, contra quem depositiones eorum proferuntur, si eas recusaverit, concedere testes iterum adduci et non opponi eis, quod iam testimonium suum dederunt, vel, si hoc concedere minime maluerit, depositiones eorum quasi factas accipere, omni iure legitimo quod ei competit adversus eas servato:
von bennett.p am 18.09.2013
Sollte jedoch nichts vereinbart worden sein, in Fällen dieser Art, falls Zeugen noch leben, soll derjenige, gegen den deren Aussagen vorgebracht werden, die Befugnis haben, wenn er sie ablehnt, Zeugen erneut vorzuladen und nicht geltend zu machen, dass sie bereits ausgesagt haben, oder, falls er dies nicht gewähren möchte, deren Aussagen als bereits erfolgt anzunehmen, wobei jedes ihm zustehende legitime Recht gegen diese Aussagen gewahrt bleibt:
von maria.e am 07.05.2020
Sofern jedoch keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt in solchen Fällen, solange die Zeugen noch leben, die Person, gegen die deren Aussage vorgebracht wird, hat das Recht, wenn sie deren Aussage ablehnt, die Zeugen erneut aussagen zu lassen, ohne den Einwand zu erheben, dass sie bereits ausgesagt haben. Alternativ kann sie, wenn sie dies nicht gestatten möchte, deren vorherige Aussage als gültig akzeptieren, wobei alle ihre rechtlichen Ansprüche zur Anfechtung dieser Aussage gewahrt bleiben: