Sin vero res permixtae fuerint et quidam ex his mortui alii vivent es, tunc in superstitum quidem testimonio eandem electionem servari litigatori, adversus quem testimonia proferuntur, in morientium autem personas depositiones eorum non esse respuendas:
von dominique8928 am 10.09.2013
Wenn jedoch die Fälle vermischt sind und einige Zeugen verstorben, andere aber noch am Leben sind, sollte die Gegenpartei weiterhin dasselbe Wahlrecht hinsichtlich der Zeugenaussagen der Überlebenden behalten, wobei die Aussagen der Verstorbenen nicht verworfen werden sollten:
von franz.e am 27.09.2023
Wenn jedoch die Umstände vermischt sind und einige dieser Personen tot, andere aber am Leben sind, dann soll im Zeugnis der Überlebenden dieselbe Wahl für den Prozessführenden gewahrt bleiben, gegen den Zeugnisse vorgebracht werden, wobei die Aussagen derjenigen, die im Sterben liegen, nicht zurückgewiesen werden sollen: