Cum apud veteres dubitabatur, an liberi parentes suos vel liberti patronos in querimoniam deducere possint quasi non rite in eos versatos, et quidam existimabant nullam esse contra huiusmodi personas in integrum restitutionem, pondere naturali vel patronali reverentia huiusmodi petulantiae refragante, nisi vel ex magna causa vel adversus turpem eorum personam, alii autem personarum quidem vel causae distinctionem respuendam esse censuerunt, tunc autem tantummodo dandam esse restituionem putaverunt, cum minor ex sua simplicitate se deceptum, non ex dolo patris vel patroni circumscriptum esse dicat:
von lilya.r am 28.05.2024
In alten Zeiten gab es eine Debatte darüber, ob Kinder Beschwerden gegen ihre Eltern oder Freigelassene gegen ihre Schutzherren erheben könnten und dabei unangemessene Behandlung geltend machten. Einige glaubten, dass keine rechtliche Wiederherstellung gegen solche Personen gewährt werden sollte, da die natürliche Pflicht oder der Respekt gegenüber Schutzherren solche Respektlosigkeit verhinderten, außer in schwerwiegenden Fällen oder gegen Personen von schändlichem Charakter. Andere jedoch waren der Meinung, dass Unterscheidungen aufgrund von Personen oder Ursachen verworfen werden sollten, und glaubten, dass eine Wiederherstellung nur dann gewährt werden sollte, wenn ein Minderjähriger behauptete, aufgrund seiner eigenen Unerfahrenheit getäuscht worden zu sein, und nicht absichtlich von seinem Elternteil oder Schutzherrn irregeführt worden zu sein:
von vivien.869 am 28.05.2024
Als bei den Alten bezweifelt wurde, ob Kinder ihre Eltern oder Freigelassene ihre Schutzherren in eine Beschwerde bringen könnten, als hätten diese nicht ordnungsgemäß gegenüber ihnen gehandelt, und gewisse Personen der Meinung waren, es gebe keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Personen solcher Art, wobei das natürliche Gewicht oder die Schutzherrenehrerbietung eine solche Ungebührlichkeit verweigerte, es sei denn aus großem Anlass oder gegen deren schändlichen Charakter, andere jedoch die Unterscheidung von Personen oder Ursachen für verwerflich hielten, dann jedoch nur eine Wiedereinsetzung für möglich erachteten, wenn ein Minderjähriger sagen könne, er sei durch seine eigene Unerfahrenheit getäuscht worden, nicht aber durch den Betrug seines Vaters oder Schutzherren überlistet worden: